TISCHTENNISVEREIN NIEDERLINXWEILER e.V.
SATZUNG
§ 1 Name - Sitz
1. Der Verein führt den Namen "Tischtennisverein Niederlinxweiler
e.V." (TTV)
2. Der Verein hat seinen Sitz in 66606 St. Wendel.
3. Der Verein ist in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts
St. Wendel eingetragen.
4. Der Verein gehört dem Saarländischen
Tischtennisbund an.
§ 2 Zweck und Aufgabe
1. Zweck des Vereins
Der Verein hat den Zweck, den Tischtennissport zu pflegen, insbesondere auch die Jugend für diesen Sport zu begeistern. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt durch selbstlose Förderung des Sports ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.2. Aufgaben des VereinsDie Mittel des Vereins, einschließlich etwaiger Überschüsse werden nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
2.1§ 3 Mitgliedschaft und Beendigung der Mitgliedschaft
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
2.2
Durchführung eines regelmäßigen und geordneten Spielbetriebes in Zusammenarbeit mit dem zuständigen Fachverband.
2.3
Pflege der sportlichen Disziplin und Ordnung innerhalb des Vereins sowie Anwendung der Satzung.
2.4
Pflege und Ausbau des Jugend- und Schülersports innerhalb des Vereins zum Zwecke der Heranziehung des Nachwuchses.
2.5
Durchführung von Werbeveranstaltungen für den Sport.
2.6
Versicherungsschutz seiner Mitglieder.
2.7
Förderung und Unterstützung auch der nicht im Verein betriebenen Sportarten, soweit dies mit den Vereinsinteressen vereinbar ist.
Die Mitgliedschaft zum Verein ist eine freiwillige.
Der Verein führt:
1.1
Mitglieder des Vereins können werden:
Unbescholtene Personen beiderlei Geschlechts. Bei Minderjährigen
ist die schriftliche Zustimmung eines Elternteils oder des gesetzlichen
Vertreters erforderlich. Die Mitglieder müssen bereit sein, die Zwecke
des Vereins zu fördern, die Satzung anzuerkennen und die Anordnungen
des Vorstandes sowie Beschlüsse der Mitgliederversammlung
zu respektieren.
1.2
Zu Ehrenmitgliedern mit allen Rechten, ohne Pflichten, können
Mitglieder aufgrund langjähriger Verdienste oder außergewöhnlicher
Leistungen auf Vorschlag des Vorstandes durch die
Mitgliederversammlung
ernannt werden.
1.3
Die Mitgliedschaft beginnt durch Einreichung einer schriftlichen Beitrittserklärung.
Sie wird erst wirksam bei der Zahlung des ersten Beitrages. Mit der Beitrittserklärung
erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
1.4
Über die Aufnahme eines Mitgliedes in den Verein behält sich
der Vorstand ein Einspruchsrecht vor.
Die Mitgliedschaft endet:
2.1
durch den Tod;
2.2
durch den freiwilligen Austritt;
Der freiwillige Austritt eines Mitgliedes aus dem Verein ist schriftlich dem Vorstand mitzuteilen. Damit erlöschen alle Rechte des Mitgliedes an den Verein.
2.3
durch den Ausschluß;
Der Ausschluß eines Mitgliedes aus dem Verein wird durch den Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen und dem betreffenden Mitglied schriftlich mitgeteilt, wenn2.3.1Der Ausschluß ist dem Betreffenden unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Dem Ausgeschlossenen steht innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Zustellung des Ausschlußschreibens das Recht des Einspruchs zu. Dieser Einspruch muß schriftlich und begründet an den Vorstand gerichtet sein.
das Mitglied trotz wiederholter schriftlicher Mahnungen länger als 3 Monate mit seiner fälligen Beitragszahlung im Rückstand ist, ohne daß eine soziale Notlage vorliegt. Bei sozialer Notlage kann der Vorstand die Beitragszahlungen stunden oder sogar aufheben.
2.3.2
Verweigerung der Beitragszahlung vorliegt.
2.3.3
das Mitglied seine Mitgliedschaft mißbraucht, das Ansehen und die Interessen des Vereins schädigt, die Sportdisziplin gröblich verletzt und gegen die Anordnungen des Vorstandes und Beschlüsse der Mitgliederversammlung verstößt.Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung.
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge richtet sich nach den Bedürfnissen des Vereins. Der Vorstand schlägt die Höhe des Beitrages der Mitgliederversammlung vor, die darüber einen Beschluß mit einfacher Stimmenmehrheit herbeiführt. Der so festgesetzte Beitrag wird vierteljährlich im voraus erhoben.
§ 5 Rechte der Mitglieder
Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
Jedes Mitglied kann wählen. Sofern es 18 Jahre ist, kann es gewählt werden.
§ 6 Pflichten der Mitglieder
Pflichten der Vereinsmitglieder sind:
§ 7 Verwaltung des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
Der Verein wird durch den Vorstand verwaltet.
Vorstand im Sinne des § 26 des BGB ist der 1. Vorsitzende. Er
vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich und zeichnet
als gesetzlicher Vertreter des Vereins.
Alle Ämter im Vorstand sind Ehrenämter.
Die Vorstandsmitglieder müssen jeweils geschäftsfähige
Personen sein. Sie dürfen nicht wegen einer strafbaren Handlung zu
einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sein und müssen die bürgerlichen
Ehrenrechte besitzen.
Der 1. Vorsitzende beruft die Sitzungen
des Vorstandes ein, leitet dieselben und stellt die Tagesordnung auf. In
seinem Verhinderungsfalle wird er durch den 2. Vorsitzenden vertreten.
Vorschläge von Vorstandsmitgliedern zur Tagesordnung müssen von
ihm auf die Tagesordnung gesetzt werden.
Zu den Sitzungen des Vorstandes lädt der 1. Vorsitzende unter
Beifügung der Tagesordnung innerhalb einer Frist von 8 Tagen ein.
Dringende Sitzungen können nach Bedarf kurzfristig anberaumt werden.
Der 1. Vorsitzende ist berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Vorstandes, über einen Betrag von DM 200,- frei zu verfügen. Die Verwendung dieses Betrages ist dem Vorstand nachträglich zur Kenntnis zu bringen.
Die Abstimmungen im Vorstand finden mit einfacher Mehrheit der anwesenden
Vorstandsmitglieder statt. Auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes muß
geheim abgestimmt werden. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1.
Vorsitzenden den Ausschlag. Der Vorstand ist beschlußfähig,
wenn mindestens die Hälfte der ihm satzungsmäßig angehörenden
Mitglieder anwesend sind.
Der Vorstand ist auf Antrag der Hälfte der Mitglieder einzuberufen.
Über seine Sitzungen ist ein Protokoll zu führen, das der 1.
Vorsitzende und der Schriftführer unterzeichnet.
Der Sportausschuß besteht aus:
Der Organisationsleiter führt den Vorsitz der Sportausschußsitzungen und ist verantwortlich für die gesamten sport- und spieltechnischen Angelegenheiten des Vereins. Außerdem ist er für die Überwachung der Gesundheit der Sportler verantwortlich. Er beruft die Sitzungen des Sportausschusses ein, welche nach Belieben stattfinden.
Der Jugendleiter ist verantwortlich für die sportliche, charakterliche und geistige Ausbildung der Jugend und Schüler. Die Durchführung von Jugendveranstaltungen ist seine Aufgabe.
Der Pressewart ist für die laufende Berichterstattung über die Tätigkeit des Vereins in der Presse verantwortlich sowie für die Werbung im Interesse des Vereins durch Presse und Funk.
Die Mannschaftsführer der aktiven Mannschaften
Der Mannschaftsführer ist für den ordnungsgemäßen Spielbetrieb innerhalb seiner Mannschaft verantwortlich. Er wird mit einfacher Stimmenmehrheit von seinen Mannschaftskameraden gewählt.
Der Sportausschuß hat insbesondere die Aufgabe, die sport- und spieltechnischen Angelegenheiten des Vereins zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Spielbetriebs zu regeln. Er vertritt die Interessen der aktiven Mitglieder im Vorstand und hat deren Belange an den Vorstand heran zu tragen.
Der Gerätewart ist verantwortlich für die Instandhaltung und Kontrolle der dem Verein gehörenden Geräte, sowie für das Inventar.
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihre Beschlüsse
sind für alle Mitglieder bindend. Sie hat das Recht, gefaßte
Beschlüsse wieder aufzuheben.
Mitgliederversammlungen finden mindestens einmal im Jahr statt. Sie
werden durch den Vorstand 8 Tage vor Beginn unter
Mitteilung der Tagesordnung auf die im Verein üblich Weise (schriftlich)
einberufen.
Zu Beginn des Geschäftsjahres ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die zum Gegenstand der Tagesordnung hat:
Der 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfalle dessen Vertreter, leitet die Mitgliederversammlungen. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 20 Mitglieder anwesend sind. Wird die Zahl nicht erreicht, so ist eine neue Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erscheinenden Mitglieder beschlußfähig ist.
Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, daß gesetzlich oder satzungsgemäß eine größere Mehrheit verlangt wird.
§ 8 Wahl des Vorstandes
Der Vereinsvorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Die Wahl erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit, d.h. eine Stimme mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Wahl findet in schriftlich geheimer Abstimmung statt. Wahl per Akklamation findet statt, wenn sich 2/3 der Anwesenden dafür Aussprechen.
Eine vorherige Abberufung des Vorstandes vor Ablauf der zweijährigen Amtszeit durch die Mitgliederversammlung ist statthaft. Wiederwahl ist zulässig. Ein Grund zur Abberufung durch die Mitgliederversammlung ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung.
§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können durch den Vorstand jederzeit einberufen werden. Der Vorstand ist zur Einberufung verpflichtet, wenn 10 % der Mitglieder die Einberufung unter Angabe der Gründe beantragen. Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat die gleichen Rechte wie die ordentliche Mitgliederversammlung.
§ 10 Geschäftsführung des Vereins
Das Geschäftsjahr des Vereins läuft von Januar bis Januar.
Die Belege für die laufenden Geldgeschäfte werden vom 1. Vorsitzenden und dem Kassierer unterzeichnet.
Der Schriftführer erledigt die anfallende Korrespondenz und führt die Protokolle über die Versammlungen. Die Korrespondenz ist vom 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen.
§ 11 Kassenprüfungen
Von der Mitgliederversammlung werden 2 Kassenprüfer auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Sie haben die Pflicht und das Recht, die Kassengeschäfte des Vereins laufend zu überwachen und den Jahresabschluß zu überprüfen. Sie berichten darüber der Mitgliederversammlung und stellen Antrag auf Entlastung des Vorstandes und des Kassierers.
§ 12 Satzungsänderung
Über Änderungen der Satzung beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder. Die Änderungen der Satzung bedürfen in ihrer Wirksamkeit der Eintragung in das Vereinsregister.
§ 13 Auflösung des Vereins
Über die Auflösung des Vereins beschließt eine zu diesem Zwecke einberufene Mitgliederversammlung. Der Verein kann nicht aufgelöst werden, solange noch eine Mannschaft am aktiven Spielbetrieb teilnimmt bzw. teilnehmen will.
Bei Auflösung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden, wobei die sporttreibenden Vereine des Ortsteils Niederlinxweiler vorrangig bedacht werden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 14
Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 15.05.81 beschlossen und in der Mitgliederversammlung vom 20.02.83 in den §§ 7 und 10, in der Mitgliederversammlung vom 29.03.93 in den §§ 2 und 13 und in der Mitgliederversammlung vom 27.03.98 im § 7 geändert.
Niederlinxweiler, den 27. März 1998
| Rolf Mychajluk | Olaf Möller | Otto Schmidt | Ina Schaffhauser |
| 1. Vorsitzender | 2. Vorsitzender | 1. Kassierer | 2. Kassierer |
| Ursel Schmidt | Roland Grimm | Udo Möller | Marco Kessler |
| Schriftführer | Jugendleiter | Pressewart | Gerätewart |
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letzte Änderung: 20.03.00