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Satzung
§ 1) Name und Sitz
1.) Der Verein führt den Namen:"Förderverein des TTV Niederlinxweiler
e.V."
2.) Der Verein hat seinen Sitz in 66606 St. Wendel.
3.) Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht St. Wendel
eingetragen.
§ 2) Zweck und Aufgabe
1.) Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendarbeit und des
Tischtennissports im TTV Niederlinxweiler
e.V.
Der Zweck wird verwirklicht durch Mitgliedsbeiträge,
Spenden, sportliche Veranstaltungen und Werbung für den Sport. Überschüsse
werden dem TTV Niederlinxweiler e.V. für dessen gemeinnützige
Zwecke zur Verfügung gestellt.
2.) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung
vom 24.12.1953. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
3.) Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Eine
Betätigung auf einem sonstigen, außerhalb seinem satzungsmäßigen
Zwecke liegenden Gebiet steht ihm nicht zu.
§ 3) Mittel
1.) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
2.) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
1.) Der Verein wird durch den Vorstand verwaltet.
2.) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1.
Vorsitzende und der 2. Vorsitzende.
Jeder kann den Verein allein gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
Im Innenverhältnis wird bestimmt:
a) Der 2. Vorsitzende vertritt den Verein nur im Verhinderungsfalle des 1. Vorsitzenden. Der Verhinderungsfall ist dem 2. Vorsitzenden anzuzeigen durch den 1. Vorsitzenden.3.) Die Mitglieder des Vorstandes führen ihr Amt ehrenamtlich.
b) Der 1. Vorsitzende oder dessen Vertreter ist berechtigt, über einen Betrag von 200,- DM ohne vorherige Zustimmung des Vorstandes zu verfügen. Die Verwendung dieses Betrages ist dem Vorstand gem. § 9.2 der Satzung zur Kenntnis zu bringen.
c) Die Belege für die laufenden Geldgeschäfte - insbesondere Kontoverfügungen - werden vom 1. Vorsitzenden oder 2. Vorsitzenden und dem Kassierer unterzeichnet.
a) Aufstellung der Tagesordnung für die Versammlungen7.) Der Vorstand ist auf Antrag der Hälfte seiner Mitglieder einzuberufen. Über seine Sitzungen ist ein von dem 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnendes Protokoll zu führen.
b) Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
c) Schlichtung aller Streitigkeiten innerhalb des Vereins
d) Entscheidung über die Verwendung der Mittel
§ 5) Mitgliedschaft und Beendigung der Mitgliedschaft
1.) Mitgliedschaft
1.1) Die Mitgliedschaft zum Verein ist eine freiwillige.
1.2) Die Mitgliedschaft ist nicht auf bestimmte Personen begrenzt.
Mitglied kann jeder werden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat. Auch
juristische Personen des privaten und öffenlichen Rechts können
Mitglied im Verein werden. Die Mitgliedschaft ist unabhängig von der
Nationalität, der Rasse, der Parteizugehörigkeit und der Konfession.
1.3) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand
mit einfacher Stimmenmehrheit. Mit der Beitrittserklärung erkennt
das Mitglied die Satzung des Vereins an.
Der Antragsteller ist über die Aufnahme zu informieren.
1.4) Der Beginn der Mitgliedschaft ist aufschiebend bedingt durch die
Zahlung des ersten Mitgliedsbeitrages.
1.5) Mitglieder und Förderer des Vereins, sowie sonstige Personen,
die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, können
durch den Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Nehmen sie die Mitgliedschaft
an, haben sie volles
Stimmrecht, sind jedoch beitragsfrei.
2.) Beendigung der Mitgliedschaft
2.1) Der freiwillige Austritt eines Mitglieds aus dem Verein ist dem
Vorstand mitzuteilen.
Der Austritt kann nur zum 31. Dezember eines Jahres erfolgen und muß
spätestens bis zum 30. November dem Vorstand mitgeteilt werden.
Nach dem Austritt erlöschen die Mitgliedschaftsrechte.
Dem Austritt wird nur dann entsprochen, wenn das Mitglied seinen Verpflichtungen
dem Verein gegenüber nachgekommen ist.
Die Mitgliedschaft ist weder übertragbar noch erblich; sie endet
mit dem Tod des Mitglieds.
Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen
übertragen werden.
2.2) Der Ausschluß eines Mitgliedes aus dem Verein wird durch
den Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen und dem betreffenden
Mitglied schriftlich mitgeteilt, wenn
a) das Mitglied trotz wiederholter schriftlicher Mahnungen länger als drei Monate mit seiner fälligen Beitragszahlung im Rückstand istDer Ausschluss ist dem Betreffenden unter Angaben der Gründe schriftlich mitzuteilen. Das Mitglied ist vorher persönlich oder schriftlich anzuhören. Dem Ausgeschlossenen steht innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Zustellung des Ausschlussschreibens das Recht des Einspruches zu. Dieser Einspruch muss schriftlich und begründet an den Vorstand gerichtet sein. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung.
b) Verweigerung der Beitragszahlung vorliegt
c) das Mitglied seine Mitgliedschaft mißbraucht, das Ansehen und die Interessen des Vereins schädigt, die Sportdisziplin gröblich verletzt und gegen die Anordnungen des Vorstandes und gegen Beschlüsse der Mitgliederversammlung
verstößt.
1.) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird vom Vorstand mit einfacher
Stimmenmehrheit festgelegt.
2.) Es wird eine Mindesthöhe für die Förderung der Jugendarbeit
und des Tischtennissports festgelegt.
§ 7) Rechte der Mitglieder
Jedes Mitglied ist berechtigt, mit Sitz und Stimme an den Versammlungen
und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
Das Mitglied kann wählen und gewählt werden.
§ 8) Pflichten der Mitglieder
Pflichten der Mitglieder sind:
a) Zahlung der Beiträge
b) Beachtung der Vereinssatzung
c) Förderung der in der Satzung festgelegten Grundsätze des
Vereins
§ 9) Verwaltung des Vereins
1.) Organe des Vereins sind der Vorstand und
die Mitgliederversammlung.
2.) Der Vorstand
Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
a) 1. Vorsitzender3.) Die Mitgliederversammlung
b) 2. Vorsitzender
c) Kassierer
d) Schriftführer
e) 1. Beisitzer
f) 2. Beisitzer
a) die Entgegennahme der Jahresberichte3.5) Über alle Mitgliederversammlungen, vornehmlich über die darin gefaßten Beschlüsse, ist durch den Schriftführer ein Protokoll zu führen und durch den 1.Vorsitzenden und den Schriftführer zu unterzeichnen.
b) der Kassenbericht
c) Bericht der Kassenprüfer
d) die Entlastung und die eventuelle Neuwahl des Vorstandes
§ 10) Wahl des Vorstandes
1.) Der Vereinsvorstand wird für die Dauer
von zwei Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand
gewählt ist.
2.) Die Wahl erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit, d.h. eine Stimme
mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit
entscheidet das Los. Die Wahl findet in schriftlicher und geheimer Abstimmung
statt. Die Wahl per
Akklamation ist zulässig, wenn kein Widerspruch erfolgt.
3.) Eine vorherige Abberufung des Vorstandes vor Ablauf der zweijährigen
Amtszeit durch die Mitgliederversammlung
ist statthaft. Grund zur Abberufung des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung
ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen
Geschäftsführung.
4.) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können durch
den Vorstand jederzeit einberufen werden. Der Vorstand ist zur Einberufung
verpflichtet, wenn 20% der Mitglieder die Einberufung unter Angabe der
Gründe beantragen. Die ausserordentliche Mitgliederversammlung hat
die gleichen Rechte wie die ordentliche Mitgliederversammlung.
§ 11) Geschäftsführung des Vereins
1.) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2.) Der Schriftführer erledigt
die anfallende Korrespondenz und führt die Protokolle über die
Versammlungen.
§ 12) Kassenprüfungen
Von der Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer auf die
Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie haben die Pflicht und das Recht,
die Kassengeschäfte des Vereins laufend zu überwachen und den
Jahresabschluss zu überprüfen. Sie berichten darüber der
Mitgliederversammlung und stellen den Antrag auf Entlastung des Vorstandes
und des Kassierers.
§ 13) Haftungsbeschränkung
Die Haftung der Vereinsmitglieder beschränkt sich auf das Vereinsvermögen.
§ 14) Satzungsänderungen
Über Änderungen der Satzung beschließt die Mitgliederversammlung
mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder.
Die Änderungen der Satzung bedürfen in ihrer Wirksamkeit der
Eintragung in das Vereinsregister.
§ 15) Auflösung des Vereins
1.) Über die Auflösung des Vereins beschließt eine zu
diesem Zwecke besonders einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit
von 3/4 der erschienenen Mitglieder, vorausgesetzt, dass mindestens die
Hälfte der gesamten Mitgliederzahl
erschienen ist.
2.) Ist diese Zahl nicht erreicht, so muß eine neue Mitgliederversammlung
einberufen werden, die alsdann mit einer Stimmenmehrheit von 3/4 der erschienenen
Mitglieder die Auflösung des Vereins beschließt.
3.) Bei Auflösung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten
Zwecken zuverwenden, wobei der TTV Niederlinxweiler e.V. vorrangig gegenüber
anderen sporttreibenden Vereinen des Ortsteils Niederlinxweiler bedacht
wird. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens
dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
4.) Über nicht in der Satzung festgehaltene Punkte entscheidet
die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.
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geändert am 12.12.00