Satzung des Förderverein des
Tischtennisvereins Niederlinxweiler e.V.


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Satzung

§ 1) Name und Sitz

1.) Der Verein führt den Namen:"Förderverein des TTV Niederlinxweiler e.V."
2.) Der Verein hat seinen Sitz in 66606 St. Wendel.
3.) Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht St. Wendel eingetragen.
 

§ 2) Zweck und Aufgabe

1.) Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendarbeit und des Tischtennissports im TTV Niederlinxweiler e.V.
 Der Zweck wird verwirklicht durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, sportliche Veranstaltungen und Werbung für den Sport. Überschüsse werden dem TTV Niederlinxweiler e.V. für dessen gemeinnützige Zwecke zur Verfügung gestellt.
2.) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.) Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Eine Betätigung auf einem sonstigen, außerhalb seinem satzungsmäßigen Zwecke liegenden Gebiet steht ihm nicht zu.
 

§ 3) Mittel

1.) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
2.) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 

§ 4) Vorstand

1.) Der Verein wird durch den Vorstand verwaltet.
2.) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Jeder kann den Verein allein gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
Im Innenverhältnis wird bestimmt:

a) Der 2. Vorsitzende vertritt den Verein nur im Verhinderungsfalle des 1. Vorsitzenden. Der Verhinderungsfall ist dem 2. Vorsitzenden anzuzeigen durch den 1. Vorsitzenden.
b) Der 1. Vorsitzende oder dessen Vertreter ist berechtigt, über einen Betrag von 200,- DM ohne vorherige Zustimmung des Vorstandes zu verfügen. Die Verwendung dieses Betrages ist dem Vorstand gem. § 9.2 der Satzung zur Kenntnis zu bringen.
c) Die Belege für die laufenden Geldgeschäfte - insbesondere Kontoverfügungen - werden vom 1. Vorsitzenden oder 2. Vorsitzenden und dem Kassierer unterzeichnet.
3.) Die Mitglieder des Vorstandes führen ihr Amt ehrenamtlich.
4.) Die Vorstandsmitglieder müssen jeweils geschäftsfähige Personen sein. Sie dürfen nicht wegen einer strafbaren Handlung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sein und müssen die bürgerlichen Ehrenrechte besitzen.
5.) Der 1. Vorsitzende beruft die Sitzungen des Vorstandes ein, leitet diese und stellt die Tagesordnung auf. In seinem Verhinderungsfall wird er durch den 2. Vorsitzenden vertreten. Vorschläge von Vorstandsmitgliedern müssen von ihm auf die
Tagesordnung gesetzt werden. Zu den Sitzungen des Vorstandes lädt der 1. Vorsitzende unter Einhaltung einer einwöchigen Frist mittels einfachen Briefes ein.
Die Tagesordnung ist dabei mitzuteilen. Dringende Sitzungen können nach Bedarf kurzfristig anberaumt werden.
6.) Zur Zuständigkeit des Vorstandes gehören insbesondere:
a) Aufstellung der Tagesordnung für die Versammlungen
b) Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
c) Schlichtung aller Streitigkeiten innerhalb des Vereins
d) Entscheidung über die Verwendung der Mittel
7.) Der Vorstand ist auf Antrag der Hälfte seiner Mitglieder einzuberufen. Über seine Sitzungen ist ein von dem 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnendes Protokoll zu führen.
8.) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der ihm satzungsmäßig angehörenden Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag.
Abstimmungen erfolgen geheim, wenn ein Mitglied des Vorstandes dies beantragt.
9.)  Zu den Sitzungen des Vorstandes können Vorstandsmitglieder des TTV Niederlinxweiler e.V. oder andere beratende Personen eingeladen werden.
 

§ 5) Mitgliedschaft und Beendigung der Mitgliedschaft

1.) Mitgliedschaft
1.1) Die Mitgliedschaft zum Verein ist eine freiwillige.
1.2) Die Mitgliedschaft ist nicht auf bestimmte Personen begrenzt. Mitglied kann jeder werden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat. Auch juristische Personen des privaten und öffenlichen Rechts können Mitglied im Verein werden. Die Mitgliedschaft ist unabhängig von der Nationalität, der Rasse, der Parteizugehörigkeit und der Konfession.
1.3) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Mit der Beitrittserklärung erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
Der Antragsteller ist über die Aufnahme zu informieren.
1.4) Der Beginn der Mitgliedschaft ist aufschiebend bedingt durch die Zahlung des ersten Mitgliedsbeitrages.
1.5) Mitglieder und Förderer des Vereins, sowie sonstige Personen, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, können durch den Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Nehmen sie die Mitgliedschaft an, haben sie volles
Stimmrecht, sind jedoch beitragsfrei.
2.) Beendigung der Mitgliedschaft
2.1) Der freiwillige Austritt eines Mitglieds aus dem Verein ist dem Vorstand mitzuteilen.
Der Austritt kann nur zum 31. Dezember eines Jahres erfolgen und muß spätestens bis zum 30. November dem Vorstand mitgeteilt werden.
Nach dem Austritt erlöschen die Mitgliedschaftsrechte.
Dem Austritt wird nur dann entsprochen, wenn das Mitglied seinen Verpflichtungen dem Verein gegenüber nachgekommen ist.
Die Mitgliedschaft ist weder übertragbar noch erblich; sie endet mit dem Tod des Mitglieds.
Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen übertragen werden.
2.2) Der Ausschluß eines Mitgliedes aus dem Verein wird durch den Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen und dem betreffenden Mitglied schriftlich mitgeteilt, wenn

a) das Mitglied trotz wiederholter schriftlicher Mahnungen länger als drei Monate mit seiner fälligen Beitragszahlung im Rückstand ist
b) Verweigerung der Beitragszahlung vorliegt
c) das Mitglied seine Mitgliedschaft mißbraucht, das Ansehen  und die Interessen des Vereins schädigt, die Sportdisziplin gröblich verletzt und gegen die Anordnungen des Vorstandes und gegen Beschlüsse der Mitgliederversammlung
verstößt.
Der Ausschluss ist dem Betreffenden unter Angaben der Gründe schriftlich mitzuteilen. Das Mitglied ist vorher persönlich oder schriftlich anzuhören. Dem Ausgeschlossenen steht innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Zustellung des Ausschlussschreibens das Recht des Einspruches zu. Dieser Einspruch muss schriftlich und begründet an den Vorstand gerichtet sein. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung.
 

§ 6) Mitgliedsbeiträge

1.) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird vom Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit festgelegt.
2.) Es wird eine Mindesthöhe für die Förderung der Jugendarbeit und des Tischtennissports festgelegt.
 

§ 7) Rechte der Mitglieder

Jedes Mitglied ist berechtigt, mit Sitz und Stimme an den Versammlungen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
Das Mitglied kann wählen und gewählt werden.
 

§ 8) Pflichten der Mitglieder

Pflichten der Mitglieder sind:
a) Zahlung der Beiträge
b) Beachtung der Vereinssatzung
c) Förderung der in der Satzung festgelegten Grundsätze des Vereins
 

§ 9) Verwaltung des Vereins

1.) Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
2.) Der Vorstand
Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

 a) 1. Vorsitzender
 b) 2. Vorsitzender
 c) Kassierer
 d) Schriftführer
 e) 1. Beisitzer
 f) 2. Beisitzer
3.) Die Mitgliederversammlung
3.1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihre Beschlüsse sind für alle Mitglieder bindend. Sie hat das Recht, gefasste Beschlüsse wieder aufzuheben.
3.2) Mitgliederversammlungen finden mindestens einmal im Jahr statt. Sie werden durch den Vorstand acht Tage vor Beginn unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich einberufen.
3.3) Anträge müssen mindestens drei Tage vor dem Zusammentritt der Versammlung schriftlich an den Vorstand eingereicht werden. Anträge, die nach diesem Zeitpunkt eingehen, können von der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn die Einhaltung der Frist objektiv nicht möglich war und die Versammlung sie als dringlich zulässt.
3.4) Zu Beginn des Geschäftsjahres ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die zum Gegenstand der Tagesordnung hat:
 a) die Entgegennahme der Jahresberichte
 b) der Kassenbericht
 c) Bericht der Kassenprüfer
 d) die Entlastung und die eventuelle Neuwahl des Vorstandes
3.5) Über alle Mitgliederversammlungen, vornehmlich über die darin gefaßten Beschlüsse, ist durch den Schriftführer ein Protokoll zu führen und durch den 1.Vorsitzenden und den Schriftführer zu unterzeichnen.
3.6) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Vereins.
3.7) Der 1. Vorsitzende, in seinem Verhinderungsfalle der 2. Vorsitzende, leitet die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10% der Mitglieder anwesend sind. Wird diese Zahl nicht erreicht, so ist eine neue Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erscheinenden Mitglieder beschlussfähig ist.
3.8) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
 

§ 10) Wahl des Vorstandes

1.) Der Vereinsvorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
2.) Die Wahl erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit, d.h. eine Stimme mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Wahl findet in schriftlicher und geheimer Abstimmung statt. Die Wahl per
Akklamation ist zulässig, wenn kein Widerspruch erfolgt.
3.) Eine vorherige Abberufung des Vorstandes vor Ablauf der zweijährigen Amtszeit durch die Mitgliederversammlung ist statthaft. Grund zur Abberufung des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung.
4.) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können durch den Vorstand jederzeit einberufen werden. Der Vorstand ist zur Einberufung verpflichtet, wenn 20% der Mitglieder die Einberufung unter Angabe der Gründe beantragen. Die ausserordentliche Mitgliederversammlung hat die gleichen Rechte wie die ordentliche Mitgliederversammlung.
 

§ 11) Geschäftsführung des Vereins

1.) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2.) Der Schriftführer erledigt die anfallende Korrespondenz und führt die Protokolle über die Versammlungen.
 

§ 12) Kassenprüfungen

Von der Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie haben die Pflicht und das Recht, die Kassengeschäfte des Vereins laufend zu überwachen und den Jahresabschluss zu überprüfen. Sie berichten darüber der Mitgliederversammlung und stellen den Antrag auf Entlastung des Vorstandes und des Kassierers.
 

§ 13) Haftungsbeschränkung

Die Haftung der Vereinsmitglieder beschränkt sich auf das Vereinsvermögen.
 

§ 14) Satzungsänderungen

Über Änderungen der Satzung beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder. Die Änderungen der Satzung bedürfen in ihrer Wirksamkeit der Eintragung in das Vereinsregister.
 

§ 15) Auflösung des Vereins

1.) Über die Auflösung des Vereins beschließt eine zu diesem Zwecke besonders einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder, vorausgesetzt, dass mindestens die Hälfte der gesamten Mitgliederzahl
erschienen ist.
2.) Ist diese Zahl nicht erreicht, so muß eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, die alsdann mit einer Stimmenmehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder die Auflösung des Vereins beschließt.
3.) Bei Auflösung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zuverwenden, wobei der TTV Niederlinxweiler e.V. vorrangig gegenüber anderen sporttreibenden Vereinen des Ortsteils Niederlinxweiler bedacht wird. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
4.) Über nicht in der Satzung festgehaltene Punkte entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.
 
 

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geändert am 12.12.00